AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Ural Haustechnik erfolgen – auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen – ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung oder Leistung vorbehaltlos ausführen.
Spätestens mit der Annahme der Lieferung oder Leistung gelten unsere AGB als angenommen.
Unsere AGB gelten sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern, es sei denn, in der jeweiligen Klausel wird eine Differenzierung vorgenommen.
Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir ausdrücklich und schriftlich ihre Anwendung bestimmt haben.
Technische und konstruktive Änderungen der vereinbarten Lieferung oder Leistung bleiben vorbehalten, wenn dies durch zwingende rechtliche oder technische Normen bedingt ist, die Änderungen den Auftraggeber nicht unzumutbar beeinträchtigen und die Gebrauchsfähigkeit der Lieferung oder Leistung nicht berühren.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss – Angebotsunterlagen
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Unser verbindliches Angebot kann der Auftraggeber nur binnen vier Wochen annehmen. Kostenvoranschläge unsererseits sind freibleibend.
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An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3 Preise und Zahlungsbedingungen
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Maßgeblich sind die vertraglich vereinbarten Preise.
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Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
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Für in sich abgeschlossene Leistungsteile können wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen eine Abschlagszahlung in Höhe des erbrachten Leistungswertes verlangen.
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Die Gesamtvergütung (ggf. nach Abzug geleisteter Teilzahlungen) ist nach Abnahme sofort und ohne Skontoabzug fällig, sofern nichts anderes vereinbart ist.
Im Falle des Zahlungsverzuges gelten die gesetzlichen Regelungen. Wir sind berechtigt, sowohl einen höheren Zinsschaden nachzuweisen und geltend zu machen als auch weitergehende Rechte aus dem Zahlungsverzug herzuleiten.
Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Auftraggebers stammt aus demselben Vertragsverhältnis und ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
Im Rechtsverkehr mit Unternehmern haben Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers mindern, die sofortige Fälligkeit aller unserer Forderungen zur Folge.
§ 4 Leistung, Leistungszeit, Verzögerungen
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Angaben zum Leistungs- und Lieferzeitpunkt sind unverbindlich, es sei denn, wir haben einen Liefertermin schriftlich verbindlich zugesagt.
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Die Einhaltung der Leistungs- oder Lieferverpflichtung setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der notwendigen Mitwirkungs- und Unterstützungshandlungen des Auftraggebers voraus.
Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet, uns alle für die Vertragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen zu überlassen.
Wir sind berechtigt, die von uns geschuldete Leistung von Dritten erbringen zu lassen und zu Teilleistungen oder Teillieferungen.
Vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich um den Zeitraum, in dem wir durch Umstände, die wir nicht zu vertreten haben (z. B. höhere Gewalt), daran gehindert sind, die Leistung zu erbringen. Gleiches gilt, wenn wir auf notwendige Informationen oder Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers warten.
Wir sind berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit wir trotz vorherigen Abschlusses eines Einkaufsvertrages unsererseits einen wesentlichen Liefergegenstand nicht erhalten. In diesem Fall werden wir den Auftraggeber unverzüglich informieren und bereits erhaltene Gegenleistungen erstatten.
§ 5 Änderung der Leistung
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Eine vom Auftraggeber gewünschte Änderung des Leistungs- oder Lieferumfangs ist schriftlich zu vereinbaren.
Wir können die Durchführung ablehnen, wenn nachträgliche Änderungen zu einer wesentlichen Vertragsänderung führen.
Kommt keine Einigung zustande, wird der Auftrag entsprechend den bestehenden schriftlichen Vereinbarungen ausgeführt. -
Soweit die tatsächliche Durchführung der Änderung Auswirkungen auf das vertragliche Leistungsgefüge (insbesondere Vergütung, Termine, Leistungsgegenstand) hat, werden die Vertragsparteien eine schriftliche Anpassung der vertraglichen Regelungen vornehmen.
§ 6 Abnahme
Nach der Herstellung des vereinbarten Werkes können wir vom Auftraggeber eine schriftliche Erklärung verlangen, dass die Lieferungen und Leistungen richtig, vollständig und mangelfrei erfolgt sind.
Diese Erklärung ist binnen zwei Wochen nach Fertigstellung abzugeben und darf nur verweigert werden, wenn das Werk nicht nur unerhebliche Mängel aufweist.
Die Erklärung gilt auch als abgegeben, wenn der Auftraggeber nach Ablauf der Prüffrist schweigt.
Auf Verlangen sind abgeschlossene Teile der Leistung gesondert abzunehmen.
§ 7 Gewährleistung
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Im Rahmen der Gewährleistung können wir nach unserer Wahl ein neues Werk herstellen oder die erbrachte Werkleistung bis zu zweimal nachbessern.
Verweigern wir endgültig die Erfüllung oder ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, so kann der Auftraggeber die Vergütung mindern und ggf. Schadensersatz nach § 8 verlangen. -
Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten:
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Verbraucher: gemäß § 634a BGB
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Unternehmer: 1 Jahr ab Abnahme (Ausnahme: Bauwerke und Planungs-/Überwachungsleistungen – hier 5 Jahre)
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Garantien im Rechtssinn werden nicht gewährt.
§ 8 Haftung
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
Bei einfacher Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit bleibt unberührt, ebenso die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
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Verbraucher: Eigentum an gelieferten Materialien bis zur vollständigen Zahlung vorbehalten.
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Unternehmer: Eigentumsvorbehalt bis zur Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung.
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Bei Nichteinhaltung der Zahlungstermine kann eine Demontage erfolgen; die Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 10 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist unser Geschäftssitz, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.